- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- KAPITEL 3: DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Art 313 AEUV
(ex-Artikel 272 Absatz 1 EGV)
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.